Mit einem Drink den Feierabend ausklingen lassen – das ist für viele Menschen in Österreich ein beliebtes Ritual. Während der Arbeit sollte jedoch kein Alkohol konsumiert werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen.
Arbeitsrecht: So ist Alkohol am Arbeitsplatz geregelt
Grundsätzlich herrscht in Österreich kein Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Jedoch dürfen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Drogen in einen berauschenden Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden. Das gibt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 15 Abs 4 ASchG) vor. Diese Regelung gilt vor Antritt des Dienstes, während der Arbeitszeit und in den Pausen.
In bestimmten Bereichen gibt es jedoch aus Sicherheitsgründen ein generelles Alkoholverbot während der Arbeit. Das ist zum Beispiel für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Baubranche der Fall, deren Tätigkeit der Bauarbeiterschutzverordnung (§ 156 Abs 5 BauV) unterliegt. Auch Lenkerinnen und Lenker von Lkw oder Bussen dürfen in der Arbeit keinen Alkohol konsumieren.
Darüber hinaus kann der Konsum von Alkohol von Unternehmen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Arbeitgeber kann ein generelles Konsumverbot für den gesamten Betrieb einführen und entsprechende Strafen vorsehen, wenn sich jemand nicht daran hält.
Den Feierabend genießen: Eine Frau und zwei Männer stoßen nach der Arbeit mit Getränken an.
Konsequenzen: Folgen von Alkoholkonsum in der Arbeit
Wer betrunken am Arbeitsplatz erscheint, riskiert ernste Konsequenzen bis hin zur Entlassung. Ein Anlass dafür ist etwa, wenn es trotz Verwarnung zu wiederholtem Alkoholkonsum und damit zu einem Vertrauensverlust kommt. Auch die beharrliche Dienstverweigerung oder eine dauernde Arbeitsunfähigkeit sind Gründe, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Bei einem einmaligen Vergehen kann die Strafe milder ausfallen. So ist es möglich, alkoholisierte Personen für den Rest des Tages nach Hause zu schicken. In einem solchen Fall wird für diesen Zeitraum jedoch kein Lohn oder Gehalt ausbezahlt. Nur nachweislich alkoholkranke Menschen behalten ihren Anspruch auf Entgeltfortsetzung.
Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall im Arbeitsumfeld mit Verletzten oder Toten, gilt Folgendes: Die gesetzliche Unfallversicherung hat keine Leistungspflicht, wenn die Alkoholisierung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers die Ursache für den Unfall war. Die Beweislast liegt bei den Versicherten.
Bewerbung und Alkoholkontrolle im Job: Das ist erlaubt
Alkoholtests am Arbeitsplatz sind nicht erlaubt. Der Grund: Solche Überprüfungen sind ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Eine Ausnahme bilden Alkoholkontrollen bei Berufsgruppen, deren Tätigkeit Dritte stark gefährden kann. Dazu gehören zum Beispiel Lenkerinnen und Lenker von Bussen, Pilotinnen und Piloten sowie Lokführerinnen und Lokführer.
Im Bewerbungsprozess sind Fragen zum Alkoholkonsum ebenfalls unzulässig, da sie in die gesetzlich geschütze Persönlichkeitssphäre eindringen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss eine solche Frage nicht beantworten. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen.
Bewerbungsgespräch: Bei der Bewerbung für einen Job sind Fragen nach dem Alkoholkonsum nicht zulässig (mit Ausnahme von bestimmten Berufsgruppen).
Tipps: Richtig reagieren bei Alkoholmissbrauch in der Arbeit
Alkoholkonsum in der Arbeitszeit hat Folgen für das Arbeitsklima und den Arbeitsschutz. Denn wer in der Arbeit trinkt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Schauen Sie aktiv hin und achten Sie auf Veränderungen bei ihren Kolleginnen und Kollegen. Warnsignale sind zum Beispiel, wenn die Leistung nachlässt, jemand öfter fehlt oder müde und unkonzentriert ist. Auch Stimmungsschwankungen, Nervosität, Reizbarkeit sowie ein vernachlässigtes Erscheinungsbild können auf Alkoholmissbrauch hinweisen.
Wie sollen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhalten, wenn eine Kollegin oder ein Kollege alkoholisiert erscheint? Das österreichische ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schreibt vor, dass in einem solchen Fall die Vorgesetzten zu informieren sind. Ist das nicht möglich, müssen selbst Schritte zur Gefahrenabwehr gesetzt werden. Suchen Sie das Gespräch mit der oder dem Betroffenen und bieten Sie Hilfe an.
Sie sind direkt oder indirekt von Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz betroffen?
In jedem österreichischen Bundesland gibt es entsprechende Beratungsstellen. Die Kontakte und Adressen finden Sie hier: Fachstellen für Suchtprävention.